Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart

ist für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten.

Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich

vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht

anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

I. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Für die Ausführung von Bauleistungen gilt im Unternehmerverkehr die Vergabe- und

Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Ganzes und betreffend DIN 18299, DIN

18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische

Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw.

VOB/C).

1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw.

sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und

Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der

Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des

Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich

verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen

unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

2. Termine

2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung

nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht

wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen

(Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den

Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender

schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist

gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

3. Kostenvoranschläge

Wird im Auftrag des Kunden ein unverbindlicher Kostenvoranschlag erstellt, können die damit im

Zusammenhang entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, unabhängig

davon, ob ein nachfolgender Reparaturauftrag erteilt wird oder nicht. Die Berechnung dieser

Kosten setzt voraus, dass der Werkunternehmer die Kostenpflicht sowie die Höhe der Kosten für

die Erstellung des Kostenvoranschlags dem Kunden vor Erstellung schriftlich mitgeteilt hat.

4. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen –

der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag

nicht durchgeführt werden kann, weil:

4.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden

konnte;

4.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

4.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;

4.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich

Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

5. Gewährleistung und Haftung

5.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen

sind und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Jedoch gilt für Mängel, die erst nach mehr als

6 Monaten nach dem Kauf angezeigt werden, eine Änderung der Beweislast zu Lasten des

Kunden. Der Kunde muss gegenüber dem Werkunternehmer beweisen, dass der Gegenstand

schon bei Übergabe einen Mangel aufwies. Für Bauleistungen gilt im Unternehmerverkehr

ausschließlich die VOB/B als Ganzes.

5.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist

zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der

beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem

Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies

oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Werkunternehmer von der Mängelhaftung befreit.

5.3 Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der Kunde unverzüglich,

spätestens 5 Werktage nach Abnahme dem Werkunternehmer anzeigen, ansonsten ist dieser

von der Mängelhaftung befreit.

5.4 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, falschen

Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht wurden, Schäden durch

höhere Gewalt. z. B Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung

mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch

oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische,

chemische oder atmosphärische Einflüsse.

5.5 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch

Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.

5.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom

Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschossen bei Unerheblichkeit der

Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.

5.7 Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen

Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen

Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der

Werkunternehmer nach den gesetzliche Bestimmungen. Das gleiche gilt für sonstige Schäden,

die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer

vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder

Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten

infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder

Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren

vertragstypischen Schaden bis zu maximal dem doppelten Wert des Auftragsgegenstandes

begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der

Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet

nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die

gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessen Nachfrist bleiben davon

unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht,

sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbständige

Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz

vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung belieben

unberührt.

6. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

6.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem

aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht

kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und

sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im

Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das

Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

6.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom

Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden.

Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die

Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung

oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung

zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur

Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem

Kunden zu erstatten.

7. Eigentumsvorbehalt

Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile

werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum

Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers gegenüber dem Kunden aus dem Vertag vor.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem

Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag

erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile

herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die

Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den

Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt

der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

II. Verkaufsbedingungen

1. Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung

sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der

Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alte Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden

im Zusammenhang mit dem Gegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen

sowie sonstiger Leistungen, nachträglich erwirbt. Bis zu dieser Erfüllung dürfen die Gegenstände

nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei nicht qualifizierten

Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung

untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im

gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem

Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers

bereits jetzt an diesen abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der

Kunde zum Besitz und Gebrauch des Gegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen

aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der

Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht

nach, kann der Verkäufer den Gegenstand vom Kunden herausverlangen und nach Androhung mit

angemessener Frist den Gegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen

Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als

Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Kunden als Rücktritt. In diesem Fall gelten die

Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung

des Gegenstandes trägt der Kunde. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des

Gegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde dem

Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den

Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten die zur Aufhebung

des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen,

soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Gegenstand

während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle

vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer

ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit

freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um

mehr als 10% übersteigt.

2. Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine

angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen

und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die

Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag

zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer

Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer

als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer

Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlichen höheren Schadens bleibt

vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies

zumutbar ist.

3. Gewährleistung und Haftung

3.1 Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen beträgt 1 Jahr ab

Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach

Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Für

Mängel, die erst nach mehr als 6 Monaten nach dem Kauf angezeigt werden, gilt eine Änderung

der Beweislast zu Lasten des Kunden. Der Kunde muss gegenüber dem Werkunternehmer

beweisen, dass der Gegenstand schon bei Übergabe einen Mangel

aufwies. Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt.

Transport- und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im geschäftsüblichen

Einzugsbereich nicht übernommen, wenn sie den Verkaufspreis des Gegenstandes übersteigen

würden.

3.2 Bei Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden der Verkäufer, sofern der

Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen nicht Innerhalb von 6 Wochen beseitigt werden kann oder

der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar verzögert, kostenlos Ersatz zu

liefern. Im Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit oder unzumutbare

Verzögerung durch den Verkäufer) kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Entgelts oder

Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

3.3 Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese unverzüglich durch

Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.

3.4 Punkt 5.4 der Leistungs- und Reparaturbedingungen (vorstehend unter l.) gilt sinngemäß.

3.5 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Gegenstand

erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung des

Verkäufers, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.

3.6 Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Kunden einschließlich

etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schaden aus der Durchführung

der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, soweit gesetzlich zulässig und nicht grobe

Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Hartung für

leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss

zugunsten des Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.

3.7 Beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen wird der Verkäufer den Kunden nach bestem

Wissen und Gewissen über den Gebrauchswert des Gegenstandes beraten. Soweit der

Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, ist jede

Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.

4. Rücktritt

4.1 Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten:

4.1.1 wenn er durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch einen sonstigen

Umstand, den er nicht zu vertreten hat und der für die Fertigstellung des Gegenstandes

von erheblicher Bedeutung ist, die Lieferung nicht ausführen kann;

4.1.2 wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als

14 Tage überschreitet und eine ihm gesetzte Nachfrist von mindestens

14 Tagen verstreichen lässt;

4.1.3 wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben über seine Person, seinen Verdienst oder

seine Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungspflichten gefährden.

4.2 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer schuldhaft die vom Kunden um

eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung verlängerte Lieferzeit nicht einhält. Kein

Verschulden liegt vor bei Lieferhindernissen infolge von höherer Gewalt, Streik und

Aussperrung. Steht die Nichtausführbarkeit aufgrund solcher Umstände fest, kann der Kunde

zurücktreten. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Gegenstände termingerecht zum

Versand bereit stehen.

4.3 Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen

zurück zu gewähren. Der Kunde hat im Fall seines Rücktritts dem Verkäufer für die infolge des

Vertrages gemachten Aufwendungen sowie bei erfolgter Lieferung für Beschädigung des

Gegenstandes Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des Kunden oder durch einen

sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind. Für die Überlassung des

Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen

eingetretene Wertminderung des Gegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

1. Preise und Zahlungsbedingungen

1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl.

Mehrwertsteuer.

1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar.

Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.

1.3 Reparaturrechnungen sind bar oder per Überweisung zu bezahlen. Schecks und Wechsel

werden nur zahlungshalber und nach besonderer Vereinbarung angenommen.

1.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung

abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer

abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit

berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung

von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.

1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung mehr als ein Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der

Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten

zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10

Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

2. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich

Wechsel- und Scheckforderungen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts

und Trägern von öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz

des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers am Standort D-82223 Eichenau. Der gleiche

Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach

Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder

sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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Alle in diesen Geschäftsbedingungen genannten Hinweise auf die VOB beziehen sich ausschließlich

auf den Rechtsverkehr mit Unternehmern, nicht auf den Rechtsverkehr mit Verbrauchern. Für die

Punkte I, 1.1 und 1.2 der vorgenannten AGB ist somit hinsichtlich der Gewährleistung und Haftung §

13 VOB/B anzuwenden.